Prüfpflicht und Fristen

Heizöltank: Welche AwSV-Prüfintervalle gelten?

Prüffristen für Heizöltanks richtig bestimmen: oberirdisch oder unterirdisch, Gesamtvolumen, Schutzgebiet, Prüfanlass und Regeln für bestehende Anlagen.

Tankanlagen.com · Stand · ca. 12 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste vorab

  • Das Intervall ergibt sich aus Anlagenart, Standort und Gefährdungsstufe. Eine einheitliche Fünfjahrespflicht für sämtliche Heizöltanks gibt es nicht.
  • Unterirdische Anlagen werden nach den Tabellen außerhalb besonderer Gebiete alle fünf Jahre geprüft, innerhalb der Gebiete der Anlage 6 alle 30 Monate.
  • Bei oberirdischen Heizöl-Lageranlagen mit WGK 2 beginnt die wiederkehrende Tabellenpflicht außerhalb besonderer Gebiete über 10.000 Litern, innerhalb über 1.000 Litern.

Ob Ihr Heizöltank regelmäßig durch einen Sachverständigen geprüft werden muss, lässt sich nicht allein an seinem Alter oder einem einzelnen Fassungsvermögen ablesen. Entscheidend sind die rechtlich abgegrenzte Anlage, ihre oberirdische oder unterirdische Ausführung, das Lagermedium und der Standort. Hinzu kommen die Prüfungshistorie und mögliche behördliche Vorgaben. Erst daraus ergibt sich eine belastbare Fälligkeit.

Dieser Ratgeber führt Sie durch die Zuordnung für Heizöl-Lageranlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen. Grundlage ist die AwSV, die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Literbeispiele setzen voraus, dass das konkrete Heizöl der Wassergefährdungsklasse 2, kurz WGK 2, zugeordnet ist. Andere Stoffe, abweichende Nutzungen und eigenständig abgegrenzte Abfüllanlagen können zu anderen Ergebnissen führen. Die gesetzlichen Tabellen liefern den Rahmen; der letzte vollständige Prüfbericht verbindet ihn mit Ihrer Anlage.

1. Drei unterschiedliche Zeitpunkte auseinanderhalten

Eine wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfung in einem festgelegten zeitlichen Abstand. Davon zu unterscheiden sind Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung sowie Prüfungen bei Stilllegung. Die AwSV behandelt diese Anlässe in getrennten Tabellenspalten. Eine Anlage kann deshalb bei ihrer Errichtung prüfpflichtig sein, ohne anschließend einer allgemeinen wiederkehrenden Tabellenpflicht zu unterliegen.

§ 46 AwSV verweist auf zwei Tabellen: Anlage 5 für Standorte außerhalb der dort abgegrenzten besonderen Gebiete, Anlage 6 für Standorte innerhalb. Neben diesen Tabellen darf die zuständige Behörde nach Absatz 4 Prüfungen im Einzelfall anordnen. Weitergehende Regelungen bleiben nach Absatz 7 bestehen. Ein vorhandener Bescheid gehört deshalb immer in die Prüfung der Fälligkeit.

Auch die Nachprüfung nach der Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel ist ein eigener Anlass. Sie darf nicht einfach auf den nächsten wiederkehrenden Termin verschoben werden. Umgekehrt erzeugt eine allgemeine Wartung keinen neuen gesetzlichen Prüfzyklus. Bei der Ablage sollten Sie daher Sachverständigenberichte, Wartungsunterlagen und Nachweise über Mängelbeseitigungen erkennbar auseinanderhalten.

Eine hilfreiche erste Frage lautet: Suche ich einen regelmäßigen Termin oder steht ein bestimmtes Ereignis an? Wenn Sie eine Anlage verändern oder dauerhaft außer Betrieb nehmen wollen, genügt der Blick auf den Kalender der wiederkehrenden Prüfungen nicht.

2. Oberirdisch oder unterirdisch: Die gesamte Anlage zählt

Ein Tank im Keller gilt nicht automatisch als unterirdisch. Nach § 2 Absatz 15 AwSV kommt es darauf an, ob Anlagenteile im Erdreich oder nicht vollständig einsehbar in erdberührten Bauteilen eingebettet sind. Ein entsprechend einsehbar aufgestellter Kellerbehälter ist grundsätzlich oberirdisch. Die Höhenlage unter dem Erdgeschoss ist für sich kein Gegenargument.

Allerdings genügt ein unterirdischer zugehöriger Anlagenteil für die unterirdische Einordnung der Anlage. Deshalb sind Leitungsverläufe relevant. Ein Tankraum kann gut zugänglich sein, während eine zugehörige Leitung im Erdreich verläuft. Eine Bewertung allein nach einem Foto des Behälters kann dann zur falschen Tabellenzeile führen.

Die Anlagenabgrenzung nach § 14 AwSV muss klären, welche Teile zusammengehören. Verschiedene Anlagen auf demselben Grundstück werden nicht allein wegen ihrer gemeinsamen Adresse addiert. Funktional verbundene Behälter dürfen umgekehrt nicht willkürlich als unabhängige Kleinanlagen behandelt werden. Bei Unklarheiten werden Unterlagen und tatsächlicher Aufbau zusammen betrachtet.

Für den typischen im Erdreich eingebauten Heizöltank ist die unterirdische Einordnung eindeutig. Bei ungewöhnlichen Einbausituationen, verdeckten Leitungen oder späteren Umbauten sollte sie fachlich bestätigt werden. Der Ratgeber zur Erdtankprüfung erläutert die damit verbundenen Besonderheiten.

3. Volumen und Wassergefährdungsklasse bestimmen die Stufe

Die Gefährdungsstufen A bis D beschreiben eine rechtliche Zuordnung anhand von Stoffeigenschaften und Anlagenumfang. Sie sind keine Zustandsnoten: Ein Tank der Stufe B ist dadurch weder mängelfrei noch mangelhaft. § 39 AwSV enthält die Zuordnungstabelle und die Regeln zum maßgebenden Volumen.

Für Lageranlagen zählt der betriebstechnisch nutzbare Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Der aktuelle Füllstand ist nicht maßgeblich. Eine Anlage mit 12.000 Litern nutzbarem Rauminhalt wird deshalb nicht zu einer 3.000-Liter-Anlage, nur weil gerade entsprechend wenig Heizöl darin lagert. Auch eine Absicht, künftig seltener oder weniger zu befüllen, ändert die Einordnung nicht von selbst.

Bei WGK 2 ergibt sich folgende Zuordnung:

Maßgebendes VolumenEntsprechung in LiternGefährdungsstufe
Bis einschließlich 1 m³Bis einschließlich 1.000A
Über 1 bis einschließlich 10 m³Über 1.000 bis 10.000B
Über 10 bis einschließlich 100 m³Über 10.000 bis 100.000C
Über 100 m³Über 100.000D

Die Grenzen sind wörtlich zu nehmen. Genau 1.000 Liter liegen noch in Stufe A, genau 10.000 Liter noch in Stufe B. Wird ein zusätzliches Behältervolumen Bestandteil derselben Anlage, muss die Gesamtzuordnung neu betrachtet werden. Die Bezeichnung eines einzelnen Tanks genügt bei einem Verbund nicht.

4. Wiederkehrende Prüfintervalle im Vergleich

Die folgende Übersicht setzt eine korrekt abgegrenzte Heizöl-Lageranlage mit WGK 2 voraus. „Besondere Gebiete“ meint hier Schutzgebiete im Sinne der AwSV sowie festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete. Individuelle Anordnungen und Bestandsregeln bleiben zusätzlich zu berücksichtigen.

AnlageAußerhalb besonderer GebieteInnerhalb besonderer Gebiete
Unterirdisch, Stufen A bis DAlle 5 JahreAlle 30 Monate
Oberirdisch, bis 1.000 LiterKeine wiederkehrende TabellenpflichtKeine wiederkehrende Tabellenpflicht
Oberirdisch, über 1.000 bis 10.000 LiterKeine wiederkehrende TabellenpflichtAlle 5 Jahre
Oberirdisch, über 10.000 LiterAlle 5 JahreAlle 5 Jahre

Rechtsgrundlage sind die Zeilen 2 und 3 der Anlage 5 AwSV und Anlage 6 AwSV. Eine Mindestgröße von 1.000 oder 10.000 Litern lässt sich daraus für unterirdische Anlagen nicht ableiten. Die Zeile erfasst dort sämtliche Gefährdungsstufen.

„Keine wiederkehrende Tabellenpflicht“ bedeutet nicht, dass die Anlage ohne Kontrolle betrieben werden darf. Die regelmäßige Betreiberkontrolle nach § 46 Absatz 1 bleibt im Anwendungsbereich der Vorschrift bestehen. Auch ein anlassbezogener Prüfbedarf oder eine behördliche Anordnung ist damit nicht ausgeschlossen.

Für sehr kleine oberirdische Anlagen ist zunächst der Anwendungsbereich der AwSV zu beachten: Außerhalb der genannten Gebiete fallen Anlagen mit flüssigen Stoffen bis 0,22 Kubikmeter unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3. Die Anforderungen des § 62 Absatz 1 und 2 WHG, des Wasserhaushaltsgesetzes, bleiben dabei unberührt. Die Ausnahme darf nicht anhand eines kleinen Einzelbehälters auf einen insgesamt größeren Verbund übertragen werden; für unterirdische Anlagen gilt sie nicht.

5. Den Standort rechtlich einordnen

Die Nähe zu einem Wasserwerk, Bach oder Fluss beantwortet die Gebietsfrage noch nicht. Für Wasserschutzgebiete muss neben dem Status die konkrete Zone geklärt werden. § 2 Absatz 32 AwSV definiert die erfassten Schutzgebiete; bei unterteilter weiterer Zone zählt nach dieser Definition deren innerer Bereich. Weitergehende örtliche Vorschriften sind zusätzlich möglich.

Für Überschwemmungsgebiete ist entscheidend, ob sie festgesetzt oder vorläufig gesichert sind. Eine Karte mit einer allgemeinen Hochwassergefahr ist nicht automatisch die Gebietskulisse der Anlage 6. Umgekehrt kann eine Anlage mehrere Schutzanforderungen gleichzeitig erfüllen müssen. Notieren Sie deshalb die genaue Gebietsbezeichnung und die Quelle der Auskunft.

Zuständige Wasserbehörde und geltende örtliche Verordnung können Grenzfälle klären. Besonders an Zonengrenzen sollte die Lage der Anlage selbst nachvollziehbar sein. Eine Postleitzahl oder die allgemeine Einordnung des Stadtteils reicht dafür nicht zuverlässig aus. Näheres erklärt der Ratgeber zur Tankprüfung im Wasserschutzgebiet.

Fünf Jahre, 30 Monate oder nur eine anlassbezogene Prüfung? Mit Tankart, Gesamtvolumen, Standort und letztem Bericht lässt sich die Frage gezielt klären. Wir besprechen Ihren Prüfbedarf und organisieren den passenden nächsten Schritt.

Prüfintervall klären und AwSV-Prüfung anfragen →

6. Erstprüfung, Änderung und Stilllegung separat prüfen

Für oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen verlangen die Zeilen 3 beider Tabellen in den Gefährdungsstufen B bis D eine Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung. Bei einem vollständig oberirdischen Heizöltank mit 5.000 Litern und WGK 2 außerhalb besonderer Gebiete kann deshalb eine solche Prüfung erforderlich sein, obwohl keine wiederkehrende Prüfung aus dieser Zeile folgt.

Bei Stilllegung sieht Anlage 5 für oberirdische Anlagen in Zeile 3 die Stufen C und D vor, Anlage 6 dagegen B bis D. Dieselbe 5.000-Liter-Anlage unterliegt außerhalb besonderer Gebiete daher nicht allein aufgrund dieser Tabellenzeile einer Stilllegungsprüfung. Fachgerechte Stilllegung und gegebenenfalls Fachbetriebspflicht sind davon getrennte Anforderungen.

Unterirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen werden in beiden Tabellen für alle drei Anlässe und sämtliche Gefährdungsstufen erfasst. Eine zeitweilige Betriebspause ist dabei keine dauerhafte Stilllegung im Sinne des § 2 Absatz 30. Wer die Heizung abschaltet, hat damit nicht automatisch sämtliche Prüfpflichten beendet.

Ob eine geplante Arbeit eine wesentliche Änderung darstellt, richtet sich nach ihren Auswirkungen auf bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale. Das erläutert der Ratgeber zur wesentlichen Änderung einer Tankanlage. Ein bloßer Austausch des Eigentümers wird in den Tabellen dagegen nicht als allgemeiner Prüfanlass genannt.

7. Fälligkeit und Übergangsrecht richtig verbinden

Die Fußnoten 4 und 5 der Anlagen 5 und 6 regeln den Beginn und die Wahrung der wiederkehrenden Fristen. Ausgangspunkt ist der Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung. Zur Fristwahrung genügt die Durchführung bis zum Ende des Fälligkeitsmonats. Eine zusätzliche allgemeine Schonfrist enthält diese Regel nicht.

Beispiel zur Monatsregel: Wurde die maßgebliche Ausgangsprüfung einer Anlage mit Fünfjahresintervall am 12. Oktober 2021 abgeschlossen, fällt die entsprechende Fälligkeit in den Oktober 2026. Für diese Konstellation reicht eine Durchführung bis zum Monatsende. Das Beispiel setzt voraus, dass zwischenzeitlich kein anderer maßgeblicher Anlass und keine abweichende Vorgabe hinzugekommen sind.

Bei bestehenden Anlagen verlangt § 70 Absatz 1 AwSV den Anschluss an die letzte Prüfung nach früherem Landesrecht. Das Inkrafttreten der AwSV im August 2017 hat daher nicht sämtliche Prüfkalender neu gestartet. Alte Berichte können für die Fristberechnung weiterhin entscheidend sein.

Absatz 2 enthält eine besondere Übergangsregel für bestehende Anlagen, die nach den heutigen Tabellen wiederkehrend prüfpflichtig sind, vor dem 1. August 2017 nach Landesrecht aber nicht waren. Nur für diese Gruppe gelten gestaffelte erste Termine nach dem Inbetriebnahmejahr. Im September 2026 liegt von diesen Terminen allein der 1. August 2027 noch in der Zukunft: Er betrifft die innerhalb dieser Gruppe nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommenen Anlagen.

Das ist kein allgemeiner Aufschub für alte Heizöltanks. Wer bereits vorher wiederkehrend prüfen lassen musste, kann sich nicht allein auf sein Baujahr und das Jahr 2027 berufen. Ebenso ist ein fehlender Altbericht kein Beleg dafür, dass früher keine Prüfpflicht bestand. Hier werden frühere Rechtslage und tatsächliche Anlage gezielt geklärt.

Den Termin mit seiner Grundlage aufbewahren

Tragen Sie in Ihren Kalender nicht nur „Tankprüfung“ ein, sondern auch die Anlagenbezeichnung und den Verweis auf den zugrunde liegenden Bericht. Eine zusätzliche organisatorische Erinnerung vor der Fälligkeit hilft, Zugang, Beteiligte und Unterlagen rechtzeitig abzustimmen. Sie ist eine persönliche Planungshilfe und keine Veränderung der gesetzlichen Frist.

Bei mehreren Gebäuden sollte jede Anlage einen eigenen nachvollziehbaren Eintrag erhalten. Gleiche Behältergrößen bedeuten nicht zwingend gleiche Fälligkeiten: Prüfgeschichte, Standort oder spätere Änderungen können abweichen. Ein gemeinsamer Wartungstermin für alle Heizungen ist deshalb kein ausreichender Ersatz für die getrennte Zuordnung der Tankprüfungen.

Widersprechen sich Bericht, Plakette und bisheriger Kalendereintrag, lassen Sie den Unterschied klären. Fragen Sie die ausstellende Prüfstelle nach dem zugrunde gelegten Prüfanlass und der Berechnung. Dokumentieren Sie eine bestätigte Korrektur zusammen mit dem Bericht, statt lediglich den Kalender still zu ändern. Das macht die Fälligkeit auch bei einem Wechsel der zuständigen Verwaltung verständlich.

8. Vier typische Zuordnungsfälle

5.000 Liter im Keller, vollständig oberirdisch, WGK 2, außerhalb besonderer Gebiete: Die Anlage gehört zu Stufe B. Aus Zeile 3 der Anlage 5 ergibt sich keine wiederkehrende Prüfung, wohl aber die anlassbezogene Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung. Betreiberpflichten und besondere Anordnungen bleiben zu beachten.

Dieselbe Anlage innerhalb eines Schutzgebiets im Sinne der AwSV: Nun gilt für die wiederkehrende Prüfung Anlage 6. Stufe B wird dort alle fünf Jahre geprüft. Die bloße Verwendung derselben Tanktechnik führt also an einem anderen Standort zu einer anderen wiederkehrenden Prüfpflicht.

Ein Erdtank mit 3.000 Litern außerhalb besonderer Gebiete: Er fällt unter die unterirdische Zeile und wird wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft. Die für oberirdische Heizöltanks relevante Grenze von über 10.000 Litern ist hier kein Befreiungsgrund.

Ein Tankverbund mit 12.000 Litern, derzeit nur teilweise befüllt: Bei WGK 2 liegt die zusammengehörige Lageranlage in Stufe C. Der niedrige Füllstand ändert daran nichts. Für eine oberirdische Ausführung folgt aus beiden Gebietstabellen ein Fünfjahresintervall; bei unterirdischer Ausführung ist der Standort zusätzlich für fünf Jahre oder 30 Monate entscheidend.

9. Checkliste für Ihren Prüfkalender

Erfassen Sie die Fälligkeit zusammen mit ihrer Grundlage. So kann eine spätere Verwaltung oder ein neuer Betreiber nachvollziehen, warum ein Termin angesetzt wurde:

  • Welche Behälter und Leitungen gehören zu dieser Anlage?
  • Ist die gesamte Anlage oberirdisch oder enthält sie unterirdische Teile?
  • Welcher Stoff und welche WGK sind dokumentiert?
  • Welches maßgebende Gesamtvolumen ergibt sich aus den Anlagenunterlagen?
  • Welcher Schutz- oder Überschwemmungsgebietsstatus ist bestätigt?
  • Welche Tabellenzeile und welcher Prüfanlass passen dazu?
  • Welcher vollständige Bericht dokumentiert die maßgebliche letzte Prüfung?
  • Sind frühere Landesprüfungen, wesentliche Änderungen oder Anordnungen zu berücksichtigen?
  • Gibt es unabhängig vom regulären Termin noch offene Mängel oder eine erforderliche Nachprüfung?

Ist die Frist bereits überschritten, organisieren Sie die Klärung und eine erforderliche Prüfung unverzüglich. Eine verspätete Prüfung darf nicht als selbst gewählter dauerhafter Neustart des Rhythmus behandelt werden. Der Ratgeber zur überschrittenen Prüffrist beschreibt das weitere Vorgehen. Bei akuten Austritten oder gefährlichen Mängeln haben die unmittelbaren Schutzmaßnahmen Vorrang vor jeder Terminplanung.

10. Häufige Fragen zu Prüfintervallen

Muss jeder Heizöltank alle fünf Jahre geprüft werden?

Nein. Oberirdische und unterirdische Anlagen sowie Standorte innerhalb und außerhalb besonderer Gebiete werden unterschiedlich behandelt. Zusätzlich sind Stoff, Gesamtvolumen, Prüfanlass, Bestand und behördliche Vorgaben zu berücksichtigen. Die pauschale Fünfjahresaussage ist deshalb ungeeignet.

Gelten im Wasserschutzgebiet immer 30 Monate?

Nein. Die 30 Monate betreffen nach Anlage 6 die unterirdischen Anlagen der entsprechenden Tabellenzeile. Oberirdische Anlagen der Stufen B bis D werden dort wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft. Zunächst muss außerdem der maßgebliche Gebietsstatus feststehen.

Verschiebt ein Hausverkauf den Prüftermin?

Ein Eigentümerwechsel ist kein allgemeiner Fristneustart. Übernommene Berichte, offene Maßnahmen und laufende Termine müssen weitergeführt werden. Eine freiwillige Zustandsklärung bei der Übergabe ist von einer gesetzlich fälligen Prüfung zu unterscheiden.

Kann eine Wartung die Sachverständigenprüfung ersetzen?

Im heutigen Regelbetrieb nicht allein dadurch, dass ein Fachbetrieb sie durchführt. Betreiberkontrolle, Wartung und Sachverständigenprüfung haben unterschiedliche Aufgaben. Nur für die historische Anknüpfung nach § 70 Absatz 1 sind bestimmte frühere Fachbetriebstätigkeiten ausdrücklich erfasst, wenn sie nach dem damaligen Landesrecht die Prüfung ersetzten.

Was tun, wenn der Bericht einen anderen Termin nennt als meine Berechnung?

Klären Sie die Grundlage, bevor Sie den Termin selbst ändern. Möglicherweise wurden Standort, Anlagenart, eine wesentliche Änderung oder eine behördliche Vorgabe nicht berücksichtigt. Über die AwSV-Anfrage können Sie Wolfgang Richter GmbH Ihren vorhandenen Prüfstand schildern und die weitere Abstimmung anstoßen.

Quellen und fachliche Grundlagen

Maßgeblich sind die Vorschriften und die Unterlagen zu Ihrer konkreten Anlage. Die verlinkten amtlichen Quellen wurden für diesen Ratgeber herangezogen.

Wolfgang Richter GmbH · NRW

Den nächsten Prüftermin verlässlich klären.

Sie kennen das Volumen, aber nicht die Fälligkeit? Nennen Sie Wolfgang Richter GmbH Tankart, Standort und vorhandene Prüfunterlagen. Wir stimmen den Prüfbedarf für Ihre Anlage in NRW mit Ihnen ab.

AwSV-Prüfung anfragen