Umbau und Prüfbedarf

Wesentliche Änderung der Tankanlage: Anzeige und Prüfung planen

Wann ein Umbau als wesentliche Änderung zählt, welche Folgen sich für Anzeige und Tankprüfung ergeben und wie Sie Veränderungen an Bestandsanlagen vorbereiten.

Tankanlagen.com · Stand · ca. 13 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste vorab

  • Wesentlich sind Maßnahmen, die bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale der Anlage verändern; der Name des Auftrags entscheidet darüber nicht.
  • Anzeige, technische Ausführung und Prüfung nach der Änderung sind getrennt anhand der betroffenen Anlage zu klären.
  • Bei Altanlagen und Hochwasserlagen können für die Änderung zusätzliche Anforderungen gelten, ohne dass automatisch die gesamte Anlage neu errichtet werden muss.

Ein zusätzlicher Behälter, eine andere Leitungsführung oder eine veränderte Sicherheitseinrichtung kann mehr auslösen als einen gewöhnlichen Arbeitstermin. Vor einem Umbau ist zu klären, ob eine wesentliche Änderung der Tankanlage vorliegt. Davon können Anzeige, Prüfzeitpunkt und Anforderungen an die geänderten Teile abhängen.

Die Entscheidung lässt sich nicht zuverlässig daran festmachen, ob eine Maßnahme als Reparatur, Modernisierung oder kleiner Austausch bezeichnet wird. Entscheidend sind ihre tatsächlichen Auswirkungen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Informationen für die Einordnung gebraucht werden und wie Sie die Planung mit Fachbetrieb, Sachverständigem und gegebenenfalls Behörde sinnvoll vorbereiten.

1. Was eine wesentliche Änderung bedeutet

§ 2 Absatz 31 AwSV definiert wesentliche Änderungen über Maßnahmen, die bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale der Anlage verändern. Damit kommt es auf die Anlage und ihre Eigenschaften an. Die reine Zahl ausgetauschter Teile oder die Größe des sichtbaren Arbeitsbereichs ist kein abschließender Maßstab.

Ein bauliches Merkmal kann beispielsweise die Ausführung oder Anordnung von Anlagenteilen betreffen. Sicherheitstechnische Merkmale betreffen die Schutzfunktionen und ihr Zusammenwirken. Ob eine konkrete Maßnahme darunter fällt, muss am vorhandenen und geplanten Zustand beurteilt werden. Eine Liste pauschal „erlaubter kleiner Umbauten“ würde diese notwendige Betrachtung verkürzen.

Die AwSV unterscheidet außerdem Instandhaltung und Instandsetzung. Nach § 2 Absatz 29 bedeutet Instandhaltung, den ordnungsgemäßen Zustand aufrechtzuerhalten; Instandsetzung bedeutet, ihn wiederherzustellen. Diese Begriffe helfen, den Anlass zu beschreiben. Sie schließen aber nicht von vornherein aus, dass eine konkrete Ausführung zugleich bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale verändert.

Deshalb sollten Sie nicht selbst aus dem Wortlaut eines Auftrags auf die rechtliche Einordnung schließen. Ein gleichartiger Ersatz kann anders zu beurteilen sein als ein Wechsel zu einem anderen System. Umgekehrt ist nicht jede Wartung automatisch eine wesentliche Änderung. Benötigt wird eine nachvollziehbare Aussage zum tatsächlichen Eingriff und seinen Auswirkungen auf die gesamte betroffene Anlage.

2. Zuerst die Anlage und ihre Schnittstellen bestimmen

Vor der Änderung muss feststehen, welche Teile zusammengehören. § 14 AwSV verlangt die Dokumentation der Anlagenabgrenzung und ihrer Schnittstellen. Zu einer Anlage gehören Teile mit engem funktionalem oder verfahrenstechnischem Zusammenhang, insbesondere bei Stoffaustausch oder unmittelbarem sicherheitstechnischem Zusammenhang.

Bei einer Batterietankanlage können mehrere Behälter über gemeinsame Befüll-, Entnahme- und Sicherheitseinrichtungen verbunden sein. Eine Änderung an einem Behälter kann deshalb Fragen für den Verbund auslösen. Das bedeutet nicht, dass jede Arbeit automatisch die gesamte Anlage neu entstehen lässt. Es bedeutet, dass der betroffene Umfang fachlich untersucht und begründet werden muss.

Auch eine Leitungsänderung ist nicht nur nach ihrer Länge zu beurteilen. Entscheidend können Lage, Zuordnung, Anschluss und Sicherheitsfunktion sein. Zugehörige unterirdische Anlagenteile sind zudem für die Unterscheidung oberirdisch oder unterirdisch relevant. Die Definition steht in § 2 Absatz 15 AwSV. Eine oberirdische Behälteraufstellung allein beantwortet die Einordnung der gesamten Anlage nicht.

Für die erste Abstimmung brauchen Sie daher eine verständliche Beschreibung des bisherigen Aufbaus. Nutzen Sie vorhandene Pläne, Typenkennzeichen und Prüfberichte. Wenn der Leitungsverlauf unbekannt ist, benennen Sie die Lücke. Öffnen Sie keine Bauteile und legen Sie keine Leitungen eigenständig frei, um eine vollständig wirkende Skizze herzustellen.

3. Welche geplanten Maßnahmen genauer betrachtet werden sollten

Besonders früh sollte die Einordnung erfolgen, wenn Behälter ergänzt oder entfernt, das nutzbare Volumen verändert, andere Stoffe vorgesehen oder Sicherheitseinrichtungen umgestellt werden. Auch Veränderungen an Rückhaltung, Aufstellung oder Leitungsführung gehören in die Beschreibung. Diese Beispiele sind Prüfanlässe für die Planung, keine automatische rechtliche Einstufung jeder Variante.

Bei einem Stoffwechsel ist die Wassergefährdungsklasse, kurz WGK, des tatsächlich vorgesehenen Mediums zu beachten. Zusammen mit dem maßgebenden Volumen bestimmt sie die Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV. Ein Wechsel des Verwendungszwecks kann zusätzlich eine andere Anlagenzuordnung erfordern. Die bloße Ähnlichkeit zweier Flüssigkeiten reicht deshalb nicht als Grundlage.

Eine Verringerung der eingefüllten Menge ändert nicht automatisch das maßgebende Anlagenvolumen. Für Lageranlagen zählt nach § 39 Absatz 3 der betriebstechnisch nutzbare Rauminhalt aller zugehörigen Behälter. Die Erklärung „Wir füllen künftig nur noch die Hälfte“ ist daher keine gleichwertige Beschreibung einer fachlich bewerteten Anlagenänderung.

Beim Ersatz eines Bauteils sind Typ, Funktion und zulässige Kombination zu vergleichen. „Passt an den Anschluss“ ist kein vollständiger Eignungsnachweis. Relevant ist, ob die vorgesehene Verwendung und das Zusammenwirken durch die passenden Unterlagen abgedeckt sind. Gerade bei älteren Verbünden sollte der ausführende Betrieb die neue Kombination nachvollziehbar dokumentieren.

Geplante VeränderungFachliche KernfrageHilfreiche Unterlage
Behälterverbund ändernWie verändern sich Gesamtanlage und Sicherheit?Bisheriger Aufbau und neue Planung
Leitungsführung ändernWelche Funktion und Zuordnung sind betroffen?Verlauf und Anschlussbeschreibung
Sicherheitseinrichtung ersetzenGleichartige Funktion oder anderes Schutzkonzept?Typen- und Verwendungsnachweise
Anderen Stoff einsetzenÄndern sich Eignung, WGK oder Gefährdungsstufe?Angaben zum vorgesehenen Medium
Rückhaltung verändernWelche Schutzwirkung hat der neue Zustand?Bestehender und geplanter Nachweis

4. Die Anzeige vor der Maßnahme klären

§ 40 Absatz 1 AwSV verlangt grundsätzlich eine schriftliche Anzeige mindestens sechs Wochen im Voraus, wenn eine nach § 46 Absatz 2 oder 3 prüfpflichtige Anlage wesentlich geändert werden soll. Die Vorschrift erfasst außerdem Maßnahmen an einer solchen Anlage, die ihre Gefährdungsstufe ändern. Diese zweite Alternative sollten Sie nicht übersehen.

Die Anzeige enthält unter anderem Betreiber, Standort, Anlagenabgrenzung, Stoffe, einschlägige Verwendbarkeitsnachweise und die sicherheitsrelevanten technischen sowie organisatorischen Maßnahmen. Damit verlangt sie eine konkrete Beschreibung des Vorhabens. Eine Mitteilung „Wir modernisieren den Tank“ beantwortet die entscheidenden Fragen noch nicht.

§ 40 Absatz 3 enthält Ausnahmen im Zusammenhang mit anderen Verfahren. Bei zulassungsbedürftigen wesentlichen Änderungen kann eine Ausnahme greifen, wenn im dort genannten Zulassungsverfahren auch die Anforderungen der AwSV sichergestellt werden. Ob das für Ihr Vorhaben zutrifft, ist zu prüfen. Eine Ausnahme von einer bestimmten Anzeige bedeutet nicht allgemein, dass alle weiteren Anforderungen entfallen.

Stimmen Sie den Ablauf daher vor Bestellung und Ausführung der maßgeblichen Arbeiten ab. Die spätere Prüfung heilt eine versäumte Vorbereitung nicht automatisch. Ändert sich die Planung nach einer Anzeige, muss auch dieser neue Stand fachlich und gegebenenfalls behördlich eingeordnet werden. Die Dokumentation sollte am Ende die tatsächlich ausgeführte Maßnahme beschreiben.

5. Wann nach der Änderung geprüft werden muss

Die Prüfung nach wesentlicher Änderung steht in derselben Tabellenspalte wie die Prüfung vor Inbetriebnahme. § 46 AwSV verweist hierfür auf Anlage 5 beziehungsweise Anlage 6. Maßgeblich sind Anlagenart, Gefährdungsstufe und Standort, nicht nur die Feststellung, dass irgendeine Änderung stattgefunden hat.

Für die einschlägigen Zeilen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen erfasst die Spalte unterirdische Anlagen der Stufen A bis D und oberirdische Anlagen der Stufen B bis D. Oberirdische Stufe A wird von dieser Tabellenzeile nicht erfasst. Eigenständige Abfüll- und Umschlaganlagen sind gesondert zuzuordnen. Behördlich angeordnete Prüfungen bleiben unabhängig davon möglich.

Ein wichtiger Unterschied: Eine vollständig oberirdische Heizöl-Lageranlage der Stufe B kann außerhalb der besonderen Gebiete von der Prüfung nach wesentlicher Änderung erfasst sein, obwohl aus Zeile 3 keine regelmäßige wiederkehrende Prüfung folgt. „Bisher kam niemand alle fünf Jahre“ ist deshalb kein belastbares Argument gegen eine anlassbezogene Prüfung.

Die vorgeschriebene Prüfung führt ein von einer anerkannten Sachverständigenorganisation bestellter Sachverständiger durch. § 47 Absatz 1 AwSV grenzt diese Aufgabe ausdrücklich ab. Ein Fachbetrieb kann die erforderlichen Arbeiten und zugehörige Nachweise übernehmen. Seine Arbeitsbestätigung ersetzt eine erforderliche Sachverständigenprüfung nicht.

6. Besonderheiten bei Bestandsanlagen

Bei älteren Anlagen muss der vorhandene Anforderungsstand sorgfältig eingeordnet werden. § 68 AwSV betrifft bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen. Die Vorschrift unterscheidet unter anderem bisher geltende Anforderungen, weitergehende Anforderungen der AwSV und mögliche behördliche Anpassungen. Sie ist keine pauschale Zusicherung, dass der bisherige Zustand beliebig fortgeführt werden darf.

Für Änderungen ist Absatz 7 besonders relevant: Sollen wesentliche bauliche Teile oder wesentliche Sicherheitseinrichtungen einer bestehenden Anlage geändert werden, gelten für diese Teile beziehungsweise Einrichtungen die dort erfassten weitergehenden Anforderungen bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung. Die Regel bezieht sich auf den konkret betroffenen Umfang. Daraus folgt nicht automatisch, dass die gesamte Anlage vollständig neu errichtet werden muss.

Für bestehende Anlagen ohne wiederkehrende Prüfpflicht verweist § 69 Absatz 2 AwSV unter anderem ebenfalls auf § 68 Absatz 7. Deshalb kann die Frage nach aktuellen Anforderungen an geänderte Teile auch bei einem Tank relevant sein, der bislang keiner turnusmäßigen Sachverständigenprüfung unterliegt.

Zur belastbaren Bewertung gehören Errichtungsgeschichte, spätere Änderungen, vorhandene Zulassungen und behördliche Vorgaben. Der frühere landesrechtliche Anforderungsstand muss bei Bedarf gezielt ermittelt werden. Ein allgemeines Baujahr oder ein vermeintlicher „Bestandsschutz“-Vermerk ersetzt diese Prüfung nicht. Lassen Sie die fachliche Begründung für betroffene und unverändert weitergenutzte Teile nachvollziehbar festhalten.

7. Hochwassernachrüstung bei wesentlicher Änderung

Bei Heizölverbraucheranlagen in den von § 78c WHG erfassten Gebieten kommt eine zusätzliche Frage hinzu. Absatz 3 verlangt bei wesentlicher Änderung die hochwassersichere Nachrüstung zum Änderungszeitpunkt. Eine sonst einschlägige spätere Nachrüstungsfrist kann daher nicht ohne Weiteres für den unveränderten Aufschub herangezogen werden.

Zuerst muss feststehen, welcher Gebietsstatus tatsächlich gilt. Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sind von weiteren Risikogebieten zu unterscheiden. Das ist zugleich für die Auswahl der Prüftabelle wichtig. Eine Hochwassergefahrenkarte allein beantwortet nicht alle rechtlichen Standortfragen. Lassen Sie unklare Grenzen durch die zuständige Stelle zuordnen.

Die technische Nachrüstung muss zur Anlage und den Standortbedingungen passen. Eigenständig angebrachte Halterungen oder veränderte Anschlüsse sind kein Ersatz für ein geeignetes Konzept und die erforderlichen Nachweise. Der ausführliche Ratgeber zur Tankprüfung im Überschwemmungsgebiet behandelt diesen Zusammenhang, ohne eine pauschale Befestigungslösung vorzugeben.

Sie planen eine Änderung und möchten die Prüfanforderungen vorher kennen? Beschreiben Sie uns den vorhandenen Aufbau und den geplanten Eingriff. Wolfgang Richter GmbH begleitet die Abstimmung für Ihre Tankanlage in NRW.

Änderung und AwSV-Prüfung abstimmen →

8. Drei Beispiele für eine brauchbare Einordnung

Ein Behälter im Verbund soll ersetzt werden: Der Betreiber beschreibt Typ und Zustand des vorhandenen Verbunds sowie den vorgesehenen Ersatz. Der Betrieb prüft die passende Kombination mit Befüllung, Entnahme und Sicherheitseinrichtungen. Erst danach lässt sich nachvollziehbar beurteilen, ob bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale verändert werden und welcher Prüfbedarf entsteht. Der Austausch wird weder pauschal als wesentlich noch pauschal als bedeutungslos behandelt.

Eine Tankanlage soll kleiner werden: Der Betreiber möchte einen Teil der Behälter künftig nicht mehr nutzen. Entscheidend ist, ob und wie die Anlage fachgerecht verändert und abgegrenzt wird. Eine bloße Nutzungsabsicht oder ein niedrigerer Füllstand reduziert das maßgebende Volumen nicht automatisch. Auch gemeinsame Leitungen und Sicherheitseinrichtungen gehören in die Planung. Die Gefährdungsstufe wird erst anhand des belastbar bestimmten neuen Zustands beurteilt.

Sicherheitseinrichtung nach einem Mangel erneuern: Der Ursprungsbericht verlangt Mängelbeseitigung, der Betrieb schlägt eine andere technische Lösung vor. Nun sind zwei Fragen zu trennen: Ist die vorgesehene Instandsetzung geeignet, und verändert sie sicherheitstechnische Merkmale im Sinne einer wesentlichen Änderung? Falls zuvor ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt wurde, bleibt außerdem die erforderliche Nachprüfung nach § 46 Absatz 5 zu beachten.

Die Beispiele zeigen, warum der Auslöser einer Arbeit nicht allein ihre Einordnung bestimmt. Dieselbe Zielbeschreibung kann mit unterschiedlichen technischen Lösungen umgesetzt werden. Eine belastbare Planung vergleicht deshalb den bisherigen Zustand mit der tatsächlich vorgesehenen Ausführung und benennt deren Auswirkungen.

9. So beschreiben Sie Ihr Vorhaben für die Abstimmung

Formulieren Sie zunächst das Ziel in einem Satz: Welche Funktion soll nach der Maßnahme anders sein oder wiederhergestellt werden? Ergänzen Sie danach die betroffenen Teile. Eine Gegenüberstellung „vorher“ und „geplant“ ist oft verständlicher als eine lange Sammlung einzelner Produktnamen. Fügen Sie vorhandene Skizzen oder Herstellerunterlagen bei, ohne selbst technische Nachweise zu ersetzen.

Sinnvoll sind Angaben zu Standort, Verwendung, bisherigem Volumen, geplantem Volumen und vorgesehenem Medium. Nennen Sie auch, ob die Anlage in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet liegt, soweit bekannt. Legen Sie den letzten Prüfbericht und vorhandene Behördenvorgaben dazu. Damit wird erkennbar, ob ein bestehender Mangel, eine Frist oder eine besondere Auflage den Ablauf beeinflusst.

Halten Sie offene Fragen ausdrücklich fest: unklarer Leitungsverlauf, fehlender Typennachweis, unbekannte frühere Änderung. Solche Lücken sind ein Auftrag zur Klärung, keine Einladung zum Schätzen. Die Beschreibung muss nicht perfekt sein, um die Abstimmung zu beginnen. Sie muss nur gesicherte Angaben und Vermutungen klar voneinander unterscheiden.

Vereinbaren Sie vor der Ausführung, wer Anzeige, technische Dokumentation, Terminabstimmung und spätere Ablage übernimmt. Wenn mehrere Firmen beteiligt sind, sollte eine Person die Informationen zusammenführen. Andernfalls kann ein Betrieb von einer bereits erfolgten Anzeige ausgehen, während ein anderer auf den Prüfauftrag wartet. Klare Zuständigkeiten verhindern solche Lücken ohne zusätzliche technische Eingriffe.

10. Nach der Änderung den tatsächlichen Zustand dokumentieren

Nach der Ausführung muss die Anlagendokumentation den neuen Zustand wiedergeben. § 43 AwSV nennt unter anderem Aufbau, Abgrenzung, Stoffe, Bauart, Werkstoffe und Sicherheitseinrichtungen. Bewahren Sie Nachweise so auf, dass ersetzte und weiterhin verwendete Teile unterscheidbar bleiben. Alte Unterlagen können für die Historie relevant sein, dürfen aber nicht unbemerkt als aktuelle Beschreibung weitergeführt werden.

Falls eine Sachverständigenprüfung erforderlich ist, lesen Sie ihren Bericht auf vollständigen Abschluss und offene Maßnahmen. Die Pflichtangaben ergeben sich aus § 47 AwSV. Ein Termin ohne abgeschlossene Prüfung der bezeichneten Anlage ist kein vollständiger Abschlussnachweis. Auch aus einer bestandenen Untersuchung eines Einzelbauteils folgt nicht automatisch die Beurteilung aller Schnittstellen.

Die Fußnoten der Anlagen 5 und 6 knüpfen den Fristbeginn wiederkehrender Prüfungen an den Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung. Lassen Sie den zutreffenden Folgetermin dokumentieren. Rechnen Sie ihn nicht allein vom Abschluss der Montage aus. Eine Mängelnachprüfung ist als eigener Anlass zu unterscheiden, wenn sie zusätzlich oder anstelle eines anderen Prüfanlasses vorliegt.

Wenn im Zusammenhang mit den Arbeiten ein gefährlicher Mangel oder eine Betriebsstörung mit möglichem Stoffaustritt bekannt wird, gelten die unmittelbaren Pflichten aus § 48 beziehungsweise § 24 AwSV. Warten Sie dann nicht auf die gewöhnliche Projektabstimmung oder ein Webformular. Veranlassen Sie die notwendigen fachlichen Maßnahmen und erforderlichen Meldungen direkt.

11. Checkliste vor Beauftragung und Ausführung

  • Ziel klar: Die gewünschte Veränderung oder Wiederherstellung ist verständlich beschrieben.
  • Bestand bekannt: Anlagenabgrenzung, Behälter, Leitungen und Sicherheitseinrichtungen sind soweit möglich dokumentiert.
  • Vorher und nachher verglichen: Volumen, Stoff, WGK, Verwendung und Schutzfunktionen wurden berücksichtigt.
  • Einordnung erfolgt: Ob bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale verändert werden, ist fachlich geklärt.
  • Anzeige geprüft: § 40 AwSV und gegebenenfalls einschlägige andere Verfahren wurden rechtzeitig berücksichtigt.
  • Bestandsregeln gelesen: Anforderungen an geänderte wesentliche Teile sind vom unveränderten Rest unterschieden.
  • Gebietslage geklärt: Zusätzliche Hochwasser- oder Schutzgebietsvorgaben sind bekannt.
  • Ausführung abgestimmt: Geeigneter Betrieb, passende Nachweise und notwendige Zugänglichkeit sind vorgesehen.
  • Prüfung geplant: Prüfanlass, Sachverständiger und Reihenfolge bis zum weiteren Betrieb sind geklärt.
  • Abschluss organisiert: Aktuelle Dokumentation, Bericht, offene Maßnahmen und Folgetermin erhalten einen festen Verantwortlichen.

12. Häufige Fragen zur wesentlichen Änderung

Ist jeder Austausch eines Bauteils wesentlich?

Nein. Entscheidend ist, ob bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale der Anlage verändert werden. Ein gleichartiger Ersatz muss konkret betrachtet werden; die bloße Bezeichnung „Austausch“ führt weder automatisch zur Prüfpflicht noch automatisch zur Freistellung.

Reicht die Einschätzung des Betreibers aus?

Die Betreiberverantwortung bleibt bestehen, technische und rechtliche Einordnung sollten jedoch fachlich belastbar erfolgen. Bei unklaren Auswirkungen beziehen Sie geeigneten Fachbetrieb, Sachverständigen und erforderlichenfalls die zuständige Behörde vor Ausführung ein. Dokumentieren Sie die Grundlage der Einordnung.

Entfällt die Prüfung, wenn bisher keine regelmäßige Prüfung vorgeschrieben war?

Nicht automatisch. Die Tabellen unterscheiden die wiederkehrende Prüfung von der Prüfung nach wesentlicher Änderung. Eine oberirdische Anlage der Stufe B kann außerhalb besonderer Gebiete gerade diesen Unterschied zeigen. Behördliche Vorgaben sind zusätzlich zu beachten.

Muss bei einem Umbau jede Altanlage vollständig neu errichtet werden?

Eine solche allgemeine Folge enthalten die genannten Bestandsregeln nicht. § 68 Absatz 7 betrifft die geänderten wesentlichen Teile oder Sicherheitseinrichtungen. Die konkrete Reichweite und weitere Anforderungen müssen anhand des Bestands und der Maßnahme beurteilt werden.

Kann Richter den nächsten Schritt mit mir planen?

Ja. Über die Anfrage zur AwSV-Prüfung beschreiben Sie Anlage, Standort und Vorhaben. Wolfgang Richter GmbH unterstützt die Organisation und Begleitung. Die vorgeschriebene Prüfung selbst führt der bestellte Sachverständige durch.

Quellen und fachliche Grundlagen

Maßgeblich sind die Vorschriften und die Unterlagen zu Ihrer konkreten Anlage. Die verlinkten amtlichen Quellen wurden für diesen Ratgeber herangezogen.

Wolfgang Richter GmbH · NRW

Vor dem Umbau den Prüfbedarf kennen.

Beschreiben Sie Wolfgang Richter GmbH den vorhandenen Zustand und die geplante Änderung Ihrer Tankanlage in NRW. Wir begleiten die Abstimmung von Prüfbedarf und weiterem Ablauf.

AwSV-Prüfung anfragen