
Ob als Vorrat für den eigenen Fuhrpark oder als Reserve für die Netzersatzanlage: Wer Dieselkraftstoff lagert, betreibt eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diesel ist wie Heizöl in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft, und damit gelten die Anforderungen der AwSV an Bauart, Rückhaltung, Dokumentation und wiederkehrende Prüfung. Die Regeln ähneln der Heizöllagerung, weichen im Detail aber spürbar ab. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, worauf es bei ober- und unterirdischen Dieseltanks ankommt und wo Ihre Betreiberpflichten beginnen.
Dieselkraftstoff und Heizöl EL sind chemisch nahezu identisch und beide in die Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) eingestuft, also als deutlich wassergefährdend. Daraus folgen vergleichbar strenge Anforderungen an die Rückhaltung. Der entscheidende Unterschied ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Anlage.
Während sich die reine Heizöllagerung damit eng an die bekannten Vorgaben anlehnt, verlangt die gewerbliche Betankung von Fahrzeugen erfahrungsgemäß die genauere Betrachtung. Eine Einordnung Ihrer konkreten Anlage ist belastbar erst nach Sichtung vor Ort möglich.
Ob Ihr Dieseltank ober- oder unterirdisch liegt, hat erhebliche Folgen für Bauart und Prüfpflichten. Bei unterirdischen Anlagen sind Leckagen schwerer zu erkennen, deshalb gelten durchgehend strengere Regeln.
Oberirdische Dieseltanks dürfen einwandig in einem dichten Auffangraum oder doppelwandig mit Leckanzeigegerät ausgeführt sein. Ein einwandiger Tank benötigt einen zugelassenen Auffangraum, der das erforderliche Rückhaltevolumen aufnimmt. Ein doppelwandiger Tank mit funktionierendem Leckanzeigegerät kommt in der Regel ohne zusätzlichen Auffangraum aus.
Unterirdische Dieseltanks müssen zwingend doppelwandig mit Leckanzeigesystem betrieben werden. Einwandige erdgedeckte Tanks sind unzulässig; bestehende Tanks lassen sich nur über eine nachgerüstete Leckschutzauskleidung zur doppelwandigen Anlage aufrüsten. Mehr zu den Besonderheiten erdgedeckter Behälter finden Sie in unserem Beitrag zu unterirdischen Tanks.
Faustregel: Oberirdisch entscheidet meist die Größe über die Prüfpflicht, unterirdisch gilt die wiederkehrende Sachverständigenprüfung praktisch immer, unabhängig vom Volumen.
Die Prüfpflicht nach § 46 AwSV richtet sich nach Bauart, Gefährdungsstufe und Standort. Die Gefährdungsstufen für Diesel (WGK 2) verlaufen von Stufe A bis 1.000 Liter über Stufe B bis 10.000 Liter und Stufe C bis 100.000 Liter bis hin zu Stufe D darüber.
Oberirdische Tanks außerhalb von Schutzgebieten:
Oberirdische Tanks innerhalb von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten:
Unterirdische Tanks:
Diese Sachverständigenprüfung führt stets ein externer, neutraler Sachverständiger durch. Wir bereiten Ihre Anlage vor, dokumentieren und begleiten den Termin. Wie eine solche Prüfung abläuft und welche Unterlagen vorliegen sollten, lesen Sie unter AwSV-Prüfung.
Unabhängig von der Prüfpflicht muss jeder Dieseltank ein Austreten des Kraftstoffs sicher verhindern. Der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz nach § 62 WHG verlangt, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Für Notstromanlagen, die einem Gebäude dienen, ist die TRwS 791 maßgeblich. Sie konkretisiert unter anderem Abstände, die Beschaffenheit des Aufstellraums und die Ausführung der Sicherheitseinrichtungen. Teil 1 betrifft neue Anlagen, Teil 2 den Bestand und die Nachrüstung.
Wer Diesel gewerblich lagert, etwa als Spedition oder als Betreiber einer Netzersatzanlage, trägt eine Reihe konkreter Pflichten als Betreiber der Anlage.
Wir unterstützen Sie bei Wartung, Dokumentation und der Vorbereitung auf die Sachverständigenprüfung. Einen vollständigen Überblick aller Verpflichtungen bietet unser Beitrag zu den Betreiberpflichten für Tankanlagen.
Das hängt von Bauart, Größe und Standort ab. Oberirdische Tanks außerhalb von Schutzgebieten benötigen eine einmalige Sachverständigenprüfung ab mehr als 1.000 Litern und eine wiederkehrende Prüfung erst ab mehr als 10.000 Litern. Unterirdische Tanks sind dagegen praktisch immer wiederkehrend zu prüfen. Die genaue Einordnung Ihrer Anlage klären wir nach Sichtung.
Nein, beide sind in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft und gelten als deutlich wassergefährdend. Der Unterschied liegt im Verwendungszweck: Diesel für Notstromanlagen wird wie Heizöl nach TRwS 791 behandelt, während Diesel für die Fahrzeugbetankung zusätzliche Anforderungen an die Abfüllfläche mit sich bringt.
Unterirdische Dieseltanks müssen zwingend doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sein; einwandige erdgedeckte Tanks sind unzulässig. Oberirdisch ist alternativ ein einwandiger Tank in einem dichten Auffangraum zulässig, der das erforderliche Rückhaltevolumen aufnehmen kann.
Einbau, Instandsetzung, Innenreinigung und Stilllegung dürfen nach § 45 AwSV nur zertifizierte Fachbetriebe übernehmen, oberirdisch ab 1.000 Litern und unterirdisch ab dem ersten Liter. Die formale Sachverständigenprüfung führt zusätzlich ein externer, neutraler Sachverständiger durch.
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